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Bei wem werden Kinder mitversichert?
Die gesetzliche Krankenversicherung, die das Modell der Familienversicherung kennt, ermöglicht, Kinder und Ehepartner ohne oder mit nur geringem Einkommen beitragsfrei zusammen mit dem Versicherungsnehmer zu versichern. In der PKV gibt es ein solches Modell nicht, was bedeutet, dass für jeden Versicherungsnehmer ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, für den auch separate Beiträge fällig werden. Hat der Versicherungsnehmer Kinder, so gilt grundsätzlich die Regelung, dass die Kinder immer demjenigen zugesprochen werden, der das höhere Einkommen erzielt. Verdient der privat versicherte Kindsvater mehr als die gesetzlich krankenversicherte Mutter, müssen die Kinder prinzipiell ebenfalls, wenn auch mit meist sehr niedrigen Beiträgen, privat versichert werden. Diese Regelung betrifft auch Kinder, die bereits vor der Eheschließung geboren wurden, da die Zuordnung zum Zeitpunkt der Heirat wirksam wird. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Kinder im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei gesetzlich krankenversichert werden können, obwohl ein Elternteil privat versichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen, das der privat versicherte Elternteil aus einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt, unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, wobei die kostenfreie Mitversicherung der Kinder auch dann möglich ist, wenn das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils geringer ist als das Einkommen des privat versicherten Elternteils. Zudem ist die Versicherung der Kinder im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung möglich, wenn der Elternteil mit dem höheren Einkommen gesetzlich krankenversichert ist, da hier die Regelung greift, dass die Kinder dem Besserverdienenden zugesprochen werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sich der Anspruch eines privat versicherten Arbeitnehmers oder eines beihilfeberechtigten Versicherten auf Zuschüsse durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn nicht nur auf seine eigenen Krankheitskosten, sondern auch auf die seiner Kinder bezieht. Allerdings ist der Arbeitgeberanteil auf die Höhe beschränkt, die auch im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden würde.
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